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BVerwG, 29.06.1956 - V C 62.55 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Verfügungsberechtigung i.S.d. § 14 Abs. 1 Wohnraumbewirtschaftungsgesetz (WBewG) bei nach bürgerlichem Recht bestehender Berechtigung zur Vermietung des zuzuteilenden Wohnraums - Verfügunsgberechtigung des Siedlungsunternehmens bei einer Einliegerwohnung eines ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BGB § 549; WBewG §§ 14, 15, 17
Verfahrensgang
- BVerwG, 30.08.1955 - V C 62.55
- BVerwG, 29.06.1956 - V C 62.55
Papierfundstellen
- BVerwGE 3, 360
- NJW 1956, 1572
- DVBl 1956, 792
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 17.12.1954 - V C 97.54
§ 9 Erste Niedersächsische Verordnung zum Wohnungsrecht (1.Nds.DVOWG) als …
Auszug aus BVerwG, 29.06.1956 - V C 62.55
Bei der Entscheidung über solche Klagen hat das Verwaltungsgericht inzwischen eingetretene Rechtsänderungen zu berücksichtigen, vgl. BVerwGE 1, 291 [BVerwG 17.12.1954 - V C 97.54]. - BVerwG, 30.11.1954 - V B 197.54
Berichtigung eines Beschlusses
Auszug aus BVerwG, 29.06.1956 - V C 62.55
Mit der Revision, die der Senat durch Beschluß vom 9. November 1954 - BVerwG V B 197.54 - zugelassen hat, hat die Beklagte beantragt, unter Aufhebung der beiden vorinstanzlichen Urteile die Klage abzuweisen.
- BVerwG, 08.01.1958 - V C 115.55
Rechtsmittel
Wiederholung von BVerwG V C 219.55, BVerwG V C 62.55, BVerwG V C 213/214.55.Dahin hat der Senat durchUrteil vom 29. Juni 1956 - BVerwG V C 62.55 - entschieden.".
In dem soeben angeführtenUrteil vom 29. Juni 1956 - BVerwG V C 62.55 - heißt es wie folgt:.
- BVerwG, 31.08.1961 - VIII C 119.60
Rechtsmittel
Für die Benutzungsgenehmigung hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil BVerwGE 3, 360 [BVerwG 29.06.1956 - V C 62/55] und sonst wiederholt entschieden, daß verfügungsberechtigt im Sinne des § 14 Abs. 1 WBewG derjenige sei, der nach bürgerlichem Recht zur Vermietung des freien und zuzuteilenden Wohnraums berechtigt ist, weil dem Verlangen des Wohnungsamts, mit einem von mehreren zur Auswahl benannten Wohnungsuchenden binnen einer angemessenen Frist ein zur Benutzung des Wohnraums berechtigendes Rechtsverhältnis zu vereinbaren, nur derjenige entsprechen könne, der dem Zugewiesenen die Berechtigung zur Benutzung des zugeteilten Wohnraums zu verschaffen rechtlich befugt sei; bei der Einliegerwohnung eines Siedlungshauses sei der Siedler, nicht das Siedlungsunternehmen zur Vermietung berechtigt.